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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen: AEV - Fanclub Donau Ries
e.V.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Donauwörth.
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. September
bis 31. August des folgenden Jahres.
4.
Der Verein soll beim Amtsgericht Nördlingen in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e.V. führen.
§2 Zweck des Vereins
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Unterstützung des Eishockey-Sports in
Augsburg, insbesondere der Nachwuchs- mannschaften. Er
unterhält Kontakte zu Eishockey-Anhängern im In- und
Ausland. Er setzt sich für die Belange und Probleme
des Eishockeysports ein.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
5.
Der Verein ist zu keiner Zeit berechtigt, aufgrund
seiner Namensgebung Kredite aufzunehmen. Der Verein
trägt sich aus Beiträgen, Spenden und sonstigen
Einnahmen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
ernennen.
3.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Antrag, der an den Vorstand gerichtet
werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese
verpflichten sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§4 Beendigung der
Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss,
Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem
Verein.
2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung per
Einschreiben an den Vorstand. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die
Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Kündigung
ist jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist möglich. Vor
der Kündigung geleistete Beitragszahlungen werden nicht
zurückerstattet.
3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand
ist. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied
mitgeteilt werden.
4. Wenn ein
Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand
oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an
die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt
werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat
der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss
als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der
Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen
und Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Ferner haben alle Mitglieder das aktive Wahlrecht.
3.
Das passive Wahlrecht ist den voll Geschäftsfähigen,
sowie den Ehrenmitgliedern vorbehalten.
4.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§6 Mitgliedsbeiträge
1.
Alle minderjährigen Mitglieder bezahlen den halben
Beitragssatz.
2.
Die Höhe der Jahresbeiträge für alle Mitglieder bestimmt
die Mitgliederversammlung auf Antrag.
3.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beträge ganz oder
teilweise stunden oder erlassen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem
1. und 2. Beisitzer.
2. Der Vorstand ist
berechtigt, weitere Beisitzer zu bestimmen.
3.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
4.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3
Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
5.
Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Vorstandes
und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen,
namentlich alle Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Protokolle
sind von ihm und vom 1. Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter zu unterschreiben.
6.
Der Kassierer darf Zahlungen nur im Einvernehmen mit dem
1. oder dem 2. Vorsitzenden leisten.
7.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereins
zuständig. Er hat insbesondere folgenden Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der
Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplans
- Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern
von der Mitgliedsliste
§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl im Amt.
2.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
3.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so
kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen.
§10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
findet jeweils im 3. Quartal des Kalenderjahres statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2
Wochen durch Bekanntgabe im Sportanzeiger der
Donauwörther Zeitung unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen
Antrag stellen.
3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Genehmigung der Tagesordnung
- Bericht des 1. Vorsitzenden
- Bericht des Kassierers
- Bericht der Kassenprüfer und Abstimmung über
Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Wahlvorstandes
- Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Anträge
4. Die
Mitgliederversammlung wird von einem
Vorstandschaftsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter.
5. In der
Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine
Stimme. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit durch Handaufhebung. Die Beschlüsse über
Satzungsänderungen müssen mit der Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder gefasst werden.
6. Über Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.
7. Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für einen Beschluss
über einen Antrag zur Änderung des Vereinszwecks.
Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich. Die Stimmen können auch schriftlich bei
einem Vorstandsmitglied abgegeben werden.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
dies erfordert.
2.
Sie ist auch einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
§12 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 der
Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2.
Die beiden Liquidatoren werden von den anwesenden
Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
3.
Nach Auflösung fällt das vorhandene Vermögen an die
Nachwuchsabteilung des Augsburger EV oder des laut
Satzung fördernden Nachfolgevereins.
4.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
§13 Im übrigen gelten die
Bestimmungen des BGB
Im übrigen gelten die
Bestimmungen des BGB !!! |